Schönheitsreparaturen: Wann musst du renovieren – und wann nicht?
Viele Mietverträge enthalten Klauseln zur Renovierung beim Auszug. Ein Großteil davon ist unwirksam. Ob du tatsächlich streichen oder tapezieren musst, hängt einzig von deiner konkreten Klausel ab.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Der Begriff ist gesetzlich definiert: Nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) umfassen Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizungsrohre sowie der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
Entscheidend: Schönheitsreparaturen sind kein gesetzlicher Automatismus. Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Der Mieter ist nur dann zur Renovierung verpflichtet, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält und diese Klausel wirksam ist. Es handelt sich um sogenanntes dispositives Recht – abänderbar durch Vereinbarung, aber nur durch eine wirksame.
Wann ist eine Klausel unwirksam?
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen konkrete Klausel-Typen für unwirksam erklärt. Ist deine Klausel einer dieser Kategorien zuzuordnen, schuldest du gar keine Schönheitsreparaturen.
Starre Fristenklauseln
Klauseln, die feste Renovierungsintervalle vorschreiben (zum Beispiel "Küche alle 3 Jahre, Schlafzimmer alle 5 Jahre"), sind unwirksam. Der BGH hat das in BGH VIII ZR 178/05 entschieden. Solche Klauseln berücksichtigen nicht den tatsächlichen Zustand der Wohnung. Eine Wohnung, die nach drei Jahren noch einwandfrei ist, muss nicht renoviert werden. Ist die Klausel starr, ist sie komplett unwirksam – nicht nur teilweise.
Quotenklauseln
Manche Verträge verlangen beim vorzeitigen Auszug eine anteilige Kostenbeteiligung an der nächsten fälligen Renovierung. Solche Quotenklauseln hat der BGH in BGH VIII ZR 185/14 für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Farbvorgaben beim Auszug
Klauseln, die beim Auszug bestimmte Farben oder Anstriche vorschreiben (zum Beispiel "weiß oder helle Töne"), sind nach BGH VIII ZR 166/08 unwirksam. Der Mieter darf während der Mietzeit in den Farben seiner Wahl streichen. Eine Pflicht, beim Auszug eine bestimmte Farbe wiederherzustellen, besteht nicht.
Anfangsrenovierung bei unrenovierter Übergabe
Hat der Vermieter die Wohnung unrenoviert übergeben und wurde kein angemessener Ausgleich vereinbart, kann er keine Renovierungspflicht auf den Mieter abwälzen. Das hat der BGH in BGH VIII ZR 163/13 klargestellt. Wer eine Wohnung mit Gebrauchsspuren übernimmt, ohne dafür einen Abschlag erhalten zu haben, muss sie nicht renoviert zurückgeben.
Was gilt, wenn die Klausel unwirksam ist?
Ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, greift die gesetzliche Grundregel: Der Vermieter trägt nach § 535 Abs. 1 BGB die Erhaltungspflicht für die Wohnung. Der Mieter schuldet keine Schönheitsreparaturen – weder beim Auszug noch zwischendurch.
Das bedeutet aber nicht, dass du die Wohnung in einem beliebigen Zustand zurückgeben kannst. Schäden, die du selbst verursacht hast – also über normale Abnutzung hinausgehende Beschädigungen – musst du nach § 280 Abs. 1 BGB (vertragliche Schadensersatzpflicht) ersetzen. Normale Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch geht dagegen nicht zu deinen Lasten.
So prüfst du deine Klausel in 3 Schritten
Schritt 1: Mietvertrag raussuchen und die Klausel zur Renovierung finden. Sie steht meist unter "Instandhaltung", "Schönheitsreparaturen" oder in den allgemeinen Bedingungen am Ende des Vertrags.
Schritt 2: Klausel auf diese drei Punkte prüfen: Gibt es starre Fristen ("alle X Jahre")? Gibt es Farbvorgaben für den Auszug? Gibt es eine Quotenregelung bei vorzeitigem Auszug? Trifft einer davon zu, ist die Klausel höchstwahrscheinlich unwirksam.
Schritt 3: Im Zweifel beim Mieterverein anrufen. Viele Mietervereine bieten eine kostenlose Erstberatung an. Oft genügt ein kurzes Telefongespräch, um Klarheit zu bekommen.
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Wichtig: Diese App-Funktion ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade wenn dein Vermieter auf Renovierung besteht und Kosten drohen, solltest du einen Anwalt oder den Mieterverein einschalten.
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